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ABGB § 249. Endigung der Vormundschaft: a) durch den Tod;, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 249. Endigung der Vormundschaft: a) durch den Tod;

Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund, oder wird er entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 198 und 199) ein anderer bestellet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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