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ABGB § 242., BGBl. Nr. 403/1977, gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 242.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 43, BGBl. Nr. 403/1977.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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