ABGB § 234., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt

§ 234.

Der gesetzliche Vertreter kann 130 000 S übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

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