ABGB § 232., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt
§ 232.
Ein unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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