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ABGB § 229. Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

§ 229. Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;

Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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