Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 228. Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung.
Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; außerdem gelten die folgenden Bestimmungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474