ABGB § 223. durch die Sperre und Inventur;, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 223. durch die Sperre und Inventur;
Gerätschaften werden durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muß stets errichtet werden.
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