Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 222. Besondere Pflichten der Vormundschaft; b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung. Erforschung und Sicherstellung des Vermögens,
Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicher zu stellen suche.
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