ABGB § 221., BGBl. I Nr. 15/2013, gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 221.
Der gesetzliche Vertreter bedarf für Anlegungen des Vermögens eines minderjährigen Kindes keiner Genehmigung, wenn die Anlegung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.
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