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ABGB § 213., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

§ 213.

Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen und läßt sich eine hiefür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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