ABGB § 211. Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

§ 211. Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.

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