Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person
§ 209. Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung
Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäß.
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