ABGB § 209. Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

§ 209. Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung

Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäß.

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