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ABGB § 205. Angelobung., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

§ 205. Angelobung.

Jeder Vormund muß mit Handschlag geloben, daß er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit, Gottesfurcht und Tugend anführen, daß er ihn dem Stande gemäß als einen brauchbaren Bürger erziehen, vor Gericht und außer demselben vertreten, das Vermögen getreulich und emsig verwalten, und sich in Allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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