ABGB § 203., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
§ 203.
Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.
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