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ABGB § 202. Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht dieses Gegenstandes., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt

§ 202. Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes in Rücksicht dieses Gegenstandes.

Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, hat, so wie das Gericht, das wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen Vormund ernennet, allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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