ABGB § 2., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
§ 2.
Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
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