ABGB § 198. 2) gesetzliche;, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
§ 198. 2) gesetzliche;
Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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