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ABGB § 196. Arten der Berufung zur Vormundschaft. 1) testamentarische;, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt

§ 196. Arten der Berufung zur Vormundschaft. 1) testamentarische;

(1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloß einen Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, daß er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist, sofern nicht der Fall des § 145c Abs. 3 vorliegt, der berufene Verwalter, wenn er geeignet ist, nur zum Sachwalter für das Vermögen zu bestellen.

(2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist derjenige zum Vormund beziehungsweise Sachwalter zu bestellen, der besser geeignet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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