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ABGB § 195. Freiwillige Entschuldigungsgründe., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt

§ 195. Freiwillige Entschuldigungsgründe.

Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Geistliche, in dauernder aktiver Dienstleistung stehende Militärpersonen und öffentliche Beamte, ebenso derjenige, der sechzig Jahre alt ist, dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine mühsame Vormundschaft oder drei kleinere zu besorgen hat, endlich wer dieses Amt wegen der Entfernung seines Wohnsitzes von dem Vormundschaftsgerichte nur schwer oder mit erheblichen Kosten ausüben könnte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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