ABGB § 193., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt

§ 193.

(1) Ein Ehegatte bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten. Das Gericht hat von der Zustimmung abzusehen, wenn der andere Ehegatte diese aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert. Als ein gerechtfertigter Grund ist besonders eine Gefährdung der Ehe oder des Familienlebens durch die Vormundschaft anzusehen.

(2) Der Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, wenn der andere Ehegatte unbekannten Aufenthaltes oder nicht nur vorübergehend zu einer verständigen Äußerung unfähig ist.

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