ABGB § 192., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 13.10.1914 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
§ 192.
Auch Ordensgeistlichen und Ausländern soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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