ABGB § 191. Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;, BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt

§ 191. Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;

Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig

1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;

2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlangung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.

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