ABGB § 190. Wer den Vormund zunächst
bestelle., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten
§ 190. Wer den Vormund zunächst bestelle.
Das Gericht muß, sobald es zur Kenntniß gelanget ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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