Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten
§ 187. I. Von der Obsorge einer anderen Person
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76474