ABGB § 187. I. Von der Obsorge einer anderen Person, BGBl. I Nr. 92/2006, gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten

§ 187. I. Von der Obsorge einer anderen Person

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76474