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ABGB § 187. I. Von der Obsorge einer anderen Person , BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten

§ 187. I. Von der Obsorge einer anderen Person

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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