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ABGB § 187. Bestimmung der Vormundschaft und Curatel. , BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten

§ 187. Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.

Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wengistens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht. Inwieweit für Personen, die ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder ein anderer gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, wird besonders bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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