Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Fünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten
§ 186. 2. Das Pflegeverhältnis
(1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a) aus.
(2) Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren Anträge zu stellen.
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