ABGB § 183., BGBl. Nr. 403/1977, gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 183.

(1) Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an Kindesstatt angenommen, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.

(2) Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen an und stimmen die Familiennamen der Ehegatten nicht überein, so erhält (behält) das Wahlkind den Familiennamen des Wahlvaters (Vaters).

(3) Bleiben bei einer Annahme nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen Beziehungen des minderjährigen Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 dritter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) aufrecht und führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

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