ABGB § 18. Erwerbliche Rechte., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
§ 18. Erwerbliche Rechte.
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
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