ABGB § 176b., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Vierter Abschnitt Obsorge
§ 176b.
Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
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