ABGB § 174., BGBl. I Nr. 15/2013, gültig ab 01.02.2013

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 174.

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

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