ABGB § 166., BGBl. I Nr. 68/2012, gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Vierter Abschnitt Obsorge
§ 166.
Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.
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