Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Vierter Abschnitt Obsorge
§ 166.
Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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