ABGB § 165. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern, BGBl. Nr. 403/1977, gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 165. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern

Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.

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