ABGB § 165. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
unehelichen Kindern, BGBl. Nr. 403/1977, gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Vierter Abschnitt Obsorge
§ 165. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern
Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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