ABGB § 162c., BGBl. Nr. 566/1983, gültig von 01.01.1984 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 162c.

(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.

(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

(3) Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.

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