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ABGB § 162b., BGBl. Nr. 566/1983, gültig von 01.01.1984 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 162b.

Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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