ABGB § 162a., BGBl. Nr. 25/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Vierter Abschnitt Obsorge
§ 162a.
(1) Wird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.
(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
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