ABGB § 162a., BGBl. Nr. 566/1983, gültig von 01.01.1984 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Vierter Abschnitt Obsorge

§ 162a.

(1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.

(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

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