ABGB § 153., BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes
§ 153.
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich des § 866, mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474