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ABGB § 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1502. Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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