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ABGB § 1499., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1499.

Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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