ABGB § 1486a., BGBl. Nr. 280/1978, gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
§ 1486a.
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in drei Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.
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