ABGB § 1474., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
§ 1474.
Die Eigenschaft eines Familien-Fideicommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frey eigenthümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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