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ABGB § 1474., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1474.

Die Eigenschaft eines Familien-Fideicommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frey eigenthümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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