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ABGB § 1458., BGBl. Nr. 403/1977, gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1458.

Die Rechte eines Ehegatten, der Eltern, eines Kindes und andere Personen-Rechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zu Statten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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