ABGB § 1451. Verjährung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
§ 1451. Verjährung.
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
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