ABGB § 1451. Verjährung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1451. Verjährung.

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76474