ABGB § 142. Rechtsnachfolge in
Abstammungssachen, BGBl. I Nr. 15/2013, gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Zweiter Abschnitt Abstammung des Kindes
§ 142. Rechtsnachfolge in Abstammungssachen
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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