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ABGB § 1417. wann;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 15.03.2013

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1417. wann;

Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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