ABGB § 1417. wann;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 15.03.2013
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
§ 1417. wann;
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904).
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