ABGB § 1412. 1) Durch die Zahlung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
§ 1412. 1) Durch die Zahlung.
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöset (§. 469).
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