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ABGB § 1404. 5. Schuldübernahme, RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1404. 5. Schuldübernahme

Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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