ABGB § 14. Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

§ 14. Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.

Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

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